Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDV§ 2 Antragsinhalt
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/2#abs-1 (1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlGDV%202/2#abs-2 (2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290 7844 Zucker- und Süßwarenwirtschaft 7845 Wein-, Obst- und Gemüsewirtschaft 7846 Fischwirtschaft)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.